Unterstützung für Ihr Projekt.
Das Land Niederösterreich und der Bund unterstützen Betriebe, Gemeinden, Vereine und Privatpersonen bei der Umsetzung und Implementierung von umweltfreundlichen Energie- und Mobilitätstechnologien. Diese Förderungen zielen darauf ab, die Gesellschaft dabei zu unterstützen, Emissionen zu reduzieren und im Laufe dessen Innovationen voranzutreiben.
Unterstützt werden dabei beispielsweise thermische Sanierungen, umweltbewusstes Heizen oder Elektromobilität. Anbei finden Sie eine Übersicht über diverse Fördermöglichkeiten. Wir sind stets um die Aktualität der Inhalte bemüht, übernehmen jedoch keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit untenstehender Angaben (Stand: Juni 2023).
Für Privatpersonen stehen im Rahmen der Landes- und Bundesförderung Fördermittel für diverse umweltrelevante Investitionen zur Verfügung.
Gefördert wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und strombetriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen) durch ein neues klimafreundliches Heizungssystem.
Förderungsanträge können von (Mit-)Eigentümer:innen, Bauberechtigten oder MieterInnen eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses eingereicht werden. Für Gebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten gelten besondere Förderungskriterien.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit der NÖ-Landesförderung ist möglich.
Gefördert wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und strombetriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen) durch ein neues klimafreundliches Heizungssystem für sozial-bedürftige Bürger:innen.
Förderungsmittel für „Sauber Heizen für Alle“ für Private werden ausschließlich für Privatpersonen bereitgestellt, die eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten und/oder gültige Bestätigungen über Sozialhilfe/Wohnbeihilfe oder den Erlass der GIS-Gebühren nachweisen können.
Förderungsanträge für diese soziale Zusatzförderung können von Gebäudeeigentümer:innen eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses mit Hauptwohnsitz am Projektstandort eingereicht werden.
Gefördert wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und strombetriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen) durch ein klimafreundliches Heizungssystem.
Förderungsanträge können von Gebäudeeigentümer:innen bzw. deren bevollmächtigter Vertretung (z.B. der Hausverwaltung) im Namen des Eigentümers/der Eigentümerin eines mehrgeschoßigen Wohnbaus oder einer Reihenhausanlage mit mindestens drei Wohneinheiten/Reihenhäusern gestellt werden.
Im Falle einer Zentralisierung des klimafreundlichen Heizungssystems können auch MieterInnen und Wohnungseigentümer:innen einzelner Wohnungen eine Förderung beantragen, sofern sie die Kosten der Umstellung tragen. Darüber hinaus ist auch die Zentralisierung einzelner Wohnungen förderungsfähig.
Gefördert wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und strombetriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen) durch ein neues klimafreundliches Heizungssystem.
Förderungsanträge können von (Mit-)Eigentümer:innen, Bauberechtigten oder MieterInnen eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses eingereicht werden. Für Gebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten gelten besondere Förderungskriterien.
Die Kombination dieser NÖ-Landesförderung mit der Bundesförderung („Raus aus Öl und Gas“) ist möglich.
Gefördert wird der Ankauf von Elektro-PKW der Klassen M1 und N1 sowie E-Mopeds, E-Motorräder und E-Leichtfahrzeuge, darüber hinaus kommunikationsfähige E-Ladeinfrastruktur. Für PKW gilt: Die vollelektrische Reichweite muss mindestens 60 km betragen. Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf 60.000 Euro nicht überschreiten.
Nach erfolgter Registrierung (ausschließlich online) sind die Förderungsmittel für Ihr Fahrzeug/Ihre Ladeinfrastruktur reserviert. Innerhalb von 36 Wochen (9 Monate) muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges / die Lieferung und gegebenenfalls Installation Ihrer Ladeinfrastruktur und die Antragstellung über die Online-Plattform erfolgen. Registrierungen sind längstens bis 31.03.2024 möglich.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass die Rechnung zum Zeitpunkt der Einreichung/Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein darf.
Gefördert wird die Anschaffung von Elektro-Transporträdern und Elektro-Falträdern, die ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, sowie die Anschaffung von Transporträdern und Falträdern.
Förderungsmittel werden für Privatpersonen bereitgestellt.
Die Antragstellung ist ausschließlich online und längstens bis 29.02.2024 (12 Uhr) möglich. Nach erfolgter Antragstellung sind die Förderungsmittel für das Fahrrad reserviert. Die Rechnung darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 9 Monate sein.
Gefördert werden thermische Sanierungen im privaten Wohnbau für Gebäude, die älter als 20 Jahre sind. Förderungsfähig sind umfassende Sanierungen nach klimaaktiv-Standard bzw. gutem Standard sowie Teilsanierungen, die zu einer Reduktion des Heizwärmebedarfs um mind. 40 % führen oder Einzelbauteilsanierungen.
Förderungsmittel für den Sanierungsbonus für Private werden ausschließlich für Privatpersonen bereitgestellt. Förderungsanträge können von (Mit-)EigentümerInnen, Bauberechtigten oder MieterInnen eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses eingereicht werden. Sollte ein mehrgeschoßiger Wohnbau (mehr als zwei Wohneinheiten) saniert werden, gelten besondere Förderungskriterien.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich.
Nach erfolgter Registrierung Ihres Projektes haben Sie 12 Monate Zeit zur Projektumsetzung und Antragstellung.
Förderungsanträge können von GebäudeeigentümerInnen bzw. deren bevollmächtigter Vertretung (z.B. der Hausverwaltung) im Namen des/der EigentümersIn eines mehrgeschoßigen Wohnbaus mit mindestens drei Wohneinheiten gestellt werden. Private WohnungseigentümerInnen können einen Förderungsantrag für eine Einzelbauteilsanierung Fenster stellen.
Gefördert wird die thermische Sanierung im privaten Wohnbau für mehrgeschoßige Gebäude, die älter als 20 Jahre sind. Förderungsfähig ist die umfassende Sanierung nach klimaaktiv Standard und Einzelbauteilsanierung Fenster. Darüber hinaus werden auch Dach- und Fassadenbegrünungen bei Gebäuden im Ortskern gefördert.
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich.
Die Sanierung MIT Energieausweis wird bei Wärmeschutz- und Energieeffizienz-maßnahmen, die zu einem entsprechenden verbesserten Heizwärmebedarf führen, das Förderausmaß in der Regel optimieren. Das Land Niederösterreich unterstützt Sie bei dieser Variante mit einem 10%igen Direktzuschuss und zusätzlich wahlweise einen 2%igen jährlichen Zuschuss zur Unterstützung der Rückzahlung eines Darlehens über die Dauer von 10 Jahren.
Die Sanierung OHNE Energieausweis wird für Einzelmaßnahmen wie Dachsanierung, Heizungstausch oder auch einzelne wärmedämmende Maßnahmen an der Gebäudehülle beantragt. Das Land Niederösterreich unterstützt Sie bei dieser Variante mit einem 3%igen jährlichen Zuschuss zur Unterstützung der Rückzahlung Ihres Darlehens über die Dauer von 10 Jahren.
Alternativ dazu, kann ein einmaliger Zuschuss in der Höhe von 10 % der förderbaren Sanierungskosten beantragt werden. Somit kann man zwischen zwei Förderungsvarianten wählen:
Fördervariante 1:
3 % Jahres-Zuschuss der förderbaren Sanierungskosten über 10 Jahre ODER
Fördervariante 2:
10 % Einmal-Zuschuss der förderbaren Sanierungskosten. Die Antragstellung erfolgt nach Fertigstellung des Projektes (Fertigstellungsmeldung muss bei der Gemeinde vorliegen!). Der Hauptwohnsitz des Förderwerbers muss am Projektstandort liegen.
Die Eigenheimförderung ist ein Darlehen des Landes Niederösterreich mit einem garantierten Zinssatz von 1 % auf die gesamte Laufzeit, welche wahlweise 27,5 ODER 34,5 Jahre beträgt. Dies hat den Vorteil für Sie, dass das Darlehen keinen Zinsschwankungen ausgesetzt ist. Darüber hinaus ist die Rückzahlung gestaffelt. Somit zahlen Sie in den ersten Jahren weniger, wenn Ihr Budget ohnehin durch den Hausbau belastet ist. Die Rückzahlungsraten werden erst über die Jahre höher.
Fördervoraussetzungen:
Das Klimaschutzministerium hat mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) die Weichen für einen großangelegten Ausbau erneuerbarer Energien gestellt.
Gefördert werden sowohl Neuerrichtungen als auch Erweiterungen von PV-Anlagen. Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und von einer befugten Fachkraft installiert werden. Voraussetzung für den Förderantrag sind ein Kostenplan, Zeitplan und Finanzierungsplan sowie die erforderlichen Genehmigungen (inkl. Zählpunkt, der beim Netzbetreiber beantragt wird). Zusätzlich werden auch die Stromspeicher gefördert. Im Jahr 2023 ist es möglich, den Antrag für die Förderung auch nach Beginn der Arbeiten (beginnt mit verbindlichem Angebot) zu stellen. Der vollständige Förderantrag muss lediglich vor der Inbetriebnahme der PV-Anlage gestellt werden (erstmalige Inbetriebsetzung, welche durch die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber erfolgt – also müssen Sie darauf achten, wann der Elektrikerbetrieb dies tut).
Die Förderhöhe ist in vier Kategorien unterteilt. In den Kategorien A und B wird ein fixer Fördersatz nach dem „first come-first served“-Prinzip vergeben (Einreichzeitpunkt ist entscheidend). In den Kategorien C und D wird die Förderzusage nach dem Prinzip des umgekehrten Bieterverfahrens (Vorzug bekommt geringster Fördersatz [x EUR/kWp]) erteilt. Die Fördersätze 2023 betragen:
Förderung für den Stromspeicher: € 200,- je Kilowattstunde (kWh) Netto-Speicherkapazität – bis zur Fördergrenze von 50 kWh; Mindestanforderung: mindestens 0,5 kWh (Netto-Speicherkapazität) pro kWp installierter Modulspitzenleistung (Engpassleistung bei PV)
Fördercalls 2023:
Zu folgenden Terminen werden Fördercalls stattfinden:
Für Gemeinden steht eine Vielzahl an Fördermittel für Umweltprojekte wie beispielsweise Beleuchtungs- oder Heizungsumstellungen zur Verfügung.
Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen werden für alle österreichischen Gemeinden bereitgestellt.
Es wird die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern (Holz- bzw. Pelletsheizungen, Wärmepumpen oder Fern-/Nahwärmeanschlüsse) mit einer thermischen Heizleistung unter 100 kW gefördert.
Die Antragstellung muss nach der Umsetzung Ihres Projektes zum umweltfreundlichen Heizen erfolgen. Sie ist allerdings nur bis sechs Monate nach Rechnungslegung möglich.
Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Datum der (Schluss-)Rechnung der Hauptanlagenteile bzw. -komponenten.
Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen werden für alle österreichischen Gemeinden bereitgestellt.
Es wird die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern (Holz- bzw. Pelletsheizungen, Wärmepumpen oder Fern-/Nahwärmeanschlüsse) mit einer thermischen Heizleistung von mindestens 100 kW gefördert.
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Förderungsmittel für das Programm Mustersanierung werden für alle natürlichen und juristischen Personen zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten bereitgestellt. Es können auch Einrichtungen der öffentlichen Hand, Gebietskörperschaften, Contractoren, Vereine und konfessionelle Einrichtungen eine Förderung beantragen.
Gefördert werden umfassende Sanierungsprojekte von betrieblich genutzten und öffentlichen Gebäuden wie bspw. Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes, Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energieträger oder Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz.
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Förderungsmittel für die thermische Gebäudesanierung werden für alle österreichischen Gemeinden bereitgestellt.
Gefördert wird die Verbesserung des Wärmeschutzes von nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäuden, mit einem Datum der erstmaligen Baubewilligung vor dem 1.1.2000. Dazu zählen:
Die Förderung erfolgt nach Umsetzung der Maßnahmen, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechnungslegung für die beantragte Maßnahme und wird pauschal anhand der Größe der sanierten Bauteile bestimmt. Bitte stellen Sie sicher, dass die angeführten U-Werte aus den zur Förderung eingereichten Rechnungen erkennbar sind.
Die Kombination von mehreren Einzelmaßnahmen, welche zu einer sehr hohen Heizwärmebedarfsreduktion führen, können möglicherweise auch als umfassende Sanierung beantragt werden. Die Förderung beträgt bei einer umfassenden Sanierung bis zu 18% der förderungsfähigen Kosten.
Förderungsmittel für die thermische Gebäudesanierung und Gebäudebegrünungen werden für alle österreichischen Gemeinden bereitgestellt.
Gefördert wird die Verbesserung des Wärmeschutzes von überwiegend betrieblich genutzten Gebäuden (mehr als 50 % der beheizten Bruttogrundfläche). Das betroffene Gebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als 20 Jahre sein (Datum der Baubewilligung).
Zur Förderung anerkannt werden die Leistungen, die zur Reduktion des Heizwärmebedarfs (gemäß Energieausweisen) erforderlich sind. Dazu zählen unter anderem die folgenden Leistungen:
Dämmung der Außenwände, der obersten Geschossdecke bzw. des Daches
Zusätzlich werden auch Kosten für Planung (z.B. Energieausweis), Bauaufsicht und Baustellengemeinkosten als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen mittels thermischer Solaranlagen werden für alle österreichischen Gemeinden bereitgestellt.
Gefördert wird die Neuerrichtung und Erneuerung von thermischen Solaranlagen mit weniger als 100 m² Bruttokollektorfläche zur Warmwasserbereitung, Raumheizung und Prozesswärme.
Neben der jeweiligen Anlage werden auch Planung und Montage sowie Demontage- und Entsorgungskosten als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Die Antragstellung muss nach der Umsetzung Ihres Projektes zum umweltfreundlichen Heizen mit einer thermischen Solaranlage erfolgen. Sie ist allerdings nur bis sechs Monate nach Rechnungslegung möglich.
Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Datum der (Schluss-)Rechnung der Hauptanlagenteile bzw. -komponenten.
Förderungsmittel für thermische Solaranlagen werden für alle österreichischen Gemeinden bereitgestellt, sofern sich das Bundesland finanziell am zur Förderung eingereichten Projekt beteiligt.
Gefördert werden Solaranlagen ≥ 100 m² Bruttokollektorfläche für
und Solaranlagen (unabhängig von der Kollektorfläche) für den Antrieb von Kühlanlagen. Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Gefördert wird die Umstellung von konventionellen Beleuchtungsanlagen auf neue LED-Systeme in bestehenden, betrieblich genutzten Gebäuden sowie die zusätzliche Installation von Lichtsteuerungssystemen. Die gesamte Anschlussleistung der installierten LED-Leuchten muss mind. 0,5 kW und weniger als 20 kW betragen.
Einreichen können alle österreichischen Gemeinden.
Voraussetzung für die Förderung: Es muss eine Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes im Ausmaß von zumindest 12 % der beantragten Kosten gewährleistet oder eine Finanzierung aus Mitteln des „Kommunalen Investitionsprogramms 2020“ zumindest in Höhe der Bundesförderung nachgewiesen sein.
Die Antragstellung für die Förderung kann erst nach der Umsetzung der Maßnahmen erfolgen. Das Rechnungsdatum der Hauptleistung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als sechs Monate zurückliegen.
Gefördert werden Beleuchtungsoptimierungen von Straßen- und Außenbeleuchtungsanlagen, Beleuchtungsoptimierungen von Sportstätten (Flutlichtanlagen) im Außenbereich und Beleuchtungsoptimierungen von Innenbeleuchtungsanlagen ab 20 kW Anschlussleistung.
Förderungsmittel für Beleuchtungsoptimierungen werden für alle österreichischen Gemeinden bereitgestellt.
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Der Biodiversitätsfonds unterstützt Projekte von privaten Personen, Organisationen (z. B. NGOs), Betrieben, Kommunen sowie von anderen juristischen Personen mit bis zu 100 Prozent der förderungsfähigen Kosten.
Der Biodiversitätsfonds zielt generell auf den Erhalt, auf die Verbesserung und auf die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in Österreich durch Unterstützung von Maßnahmen zur Umsetzung der nationalen Biodiversitäts-Strategie ergänzend zum Wirkungsbereich der gemeinsamen Agrarpolitik oder des österreichischen Waldfonds ab.
Falls Sie eine Idee für ein zukünftiges Projekt oder eine Frage zu einem aktuellen Projekt haben würden wir uns freuen, mit Ihnen in Kontakt zu treten. Hinterlassen Sie uns einfach Ihren Namen und Ihre E-Mail und wir melden uns bei Ihnen!
Für Vereine können neben allgemeinen auch spezielle Förderungen wie beispielsweise jene zur Sanierung von Kulturgebäuden angefordert werden.
Auf Grundlage der Sonderrichtlinie Klimafitte Kulturbetriebe zulässige FörderungswerberInnen sind Unternehmen, sowie auch wirtschaftlich tätige Vereine und natürliche Personen, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert, bzw. in Versicherungen entsprechender Institutionen der Freien Berufe versichert sind.
Ausschreibungsende: 29.09.2023
Gefördert werden folgende ökologische Vorhaben zur nachhaltigen Senkung von CO2-Emissionen in allen zu einem Kunst- und Kulturbetrieb zugehörigen Gebäuden in Österreich (z.B. Veranstaltungsstätten, Produktionsstätten, Probe- und Lagerräume):
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben von Vereinen, die direkt oder indirekt zur Umsetzung des Vereinszwecks beitragen und die nicht durch andere Fachbereiche des Amtes der NÖ Landesregierung direkt oder indirekt (z.B. Kulturförderung, Sportförderung) gefördert werden.
Einen Antrag um Förderung können Vereine stellen, die mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Verfolgung eines bestimmten ideellen Zweckes gegründet wurden und im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind. Förderbar sind Vereine, die ihre Tätigkeit in den Bereichen Soziales, Sport, Freizeit, Bildung, Kunst und Kultur, Wissenschaft, Gesundheit, Umwelt, Familie, Traditionspflege und Zusammenleben von Generationen ausüben.
Der Sitz des antragstellenden Vereines muss in Niederösterreich sein.
Das Ausmaß der Förderung ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereines abhängig und beträgt, außer in begründeten Einzelfällen, max. 20 % der förderbaren Kosten und kann, außer in begründeten Einzelfällen, den Betrag von € 15.000,– nicht übersteigen.
Ein Antrag auf Förderung kann, unter Verwendung des für die Antragstellung vorgesehenen Formblattes, laufend bei der Abteilung Finanzen des Amtes der NÖ Landesregierung eingebracht werden. Ein Antrag ist, außer in begründeten Ausnahmefällen, vor der Durchführung des geplanten Vorhabens zu stellen.
Förderbar sind folgende Maßnahmen:
Antragsberechtigt sind Pfarren in Niederösterreich, Eigentümer und Erhalter von Kirchen, Gebetshäusern, Pfarrhöfen, Pfarrheimen und Bildungshäusern anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich, deren Gebäude sich in Niederösterreich befinden und Öffentlichkeitswirksamkeit haben.
Die maximale Förderhöhe beträgt 15.000 Euro pro Pfarre in Form eines direkten Zuschusses. Diese Förderaktion ist gültig bis 31. Dezember 2026.
Für Betriebe steht eine große Anzahl an Fördermöglichkeiten vom Heizen, über E-Mobilität bis hin zur Forschung und Entwicklung zur Verfügung.
Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Es wird die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern (Holz- bzw. Pelletsheizungen, Wärmepumpen oder Fern-/Nahwärmeanschlüsse) mit einer thermischen Heizleistung unter 100 kW gefördert.
Wichtig: Die Antragstellung erfolgt nach der Umsetzung Ihres Projektes zum umweltfreundlichen Heizen. Sie ist allerdings nur bis sechs Monate nach Rechnungslegung möglich.
Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Datum der (Schluss-)Rechnung der Hauptanlagenteile bzw. -komponenten.
Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Es wird die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern (Holz- bzw. Pelletsheizungen, Wärmepumpen oder Fern-/Nahwärmeanschlüsse) mit einer thermischen Heizleistung von mindestens 100 kW gefördert.
Wichtig: Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen mittels thermischer Solaranlagen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Gefördert wird die Neuerrichtung und Erneuerung von thermischen Solaranlagen mit weniger als 100m² Bruttokollektorfläche zur Warmwasserbereitung, Raumheizung und Prozesswärme.
Wichtig: Die Antragstellung muss nach der Umsetzung Ihres Projektes zum umweltfreundlichen Heizen mit einer thermischen Solaranlage erfolgen. Sie ist allerdings nur bis sechs Monate nach Rechnungslegung möglich.
Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Datum der (Schluss-)Rechnung der Hauptanlagenteile bzw. -komponenten.
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb in den Fahrzeugklassen: E-Kleinbusse (Klasse M1 und zugelassen für mindestens 7+1 Personen > 2,0 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht), E-Kleinbusse (Klasse M2) sowie leichte E-Nutzfahrzeuge (Klasse N1 mit mehr als 2,0 Tonnen und kleiner gleich 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht).
Um einen Antrag auf Förderung stellen zu können, muss das Projekt registriert werden. Die Registrierung ist ausschließlich online und bis längstens 31.03.2024 möglich.
Nach erfolgter Registrierung sind die Förderungsmittel für das Fahrzeug/die Fahrzeuge reserviert. In einem Bestätigungs-E-Mail erhalten Sie einen individuellen Zugangs-Link zu der für die Antragstellung vorgesehenen Online-Plattform. Der Link ist 36 Wochen ab Registrierung gültig.
Innerhalb dieser 36 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges/der Fahrzeuge und die Antragstellung über die Online-Plattform erfolgen.
Die Registrierung sollte daher erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anmeldung des Fahrzeuges/der Fahrzeuge innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb dieser Frist vorliegen. Bitte beachten Sie, dass die Rechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein darf.
Förderungsmittel werden ausschließlich für folgende Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen bereitgestellt:
Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen mit Elektro- und Brennstoffzellenantrieb zur Personenbeförderung (Klasse M1) bzw. zur Güterbeförderung (Klasse N1 mit ≤ 2,0 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht).
Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf 60.000 Euro nicht überschreiten. Bitte beachten Sie: eine Förderung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb ist nur bei ausschließlicher Verwendung von Strom / Wasserstoff aus 100 % erneuerbaren Energieträgern möglich.
Um einen Antrag auf Förderung stellen zu können, muss das Projekt registriert werden. Die Registrierung ist ausschließlich online und längstens bis 31.03.2024 möglich. Nach erfolgter Registrierung sind die Förderungsmittel für das Fahrzeug/die Fahrzeuge reserviert. In einem Bestätigungs-E-Mail erhalten Sie einen individuellen Zugangs-Link zu der für die Antragstellung vorgesehenen Online-Plattform. Der Link ist 36 Wochen ab Registrierung gültig.
Innerhalb dieser 36 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges/der Fahrzeuge und die Antragstellung über die Online-Plattform erfolgen.
Die Registrierung sollte daher erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anmeldung des Fahrzeuges/der Fahrzeuge innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb dieser Frist vorliegen. Bitte beachten Sie, dass die Rechnung zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 9 Monate sein darf.
Förderungen des Landes Niederösterreich und der Wirtschaftskammer Niederösterreich für den Gütertransport mit Einzelwagenverkehr ab April 2023.
Förderfähig sind Einzelwaggons im Schienengüterverkehr, die in den Kalenderjahren 2023, 2024, 2025 oder 2026 transportiert wurden. Der Start- oder der Endpunkt des Einzelwaggons muss innerhalb des Landes Niederösterreich liegen. Der Gütertransport muss mittels Einzelwagen erfolgen und kann über private Anschlussbahnen oder öffentliche Ladestelle abgewickelt werden.
Auf Grundlage der Sonderrichtlinie Klimafitte Kulturbetriebe zulässige FörderungswerberInnen sind Unternehmen, sowie auch wirtschaftlich tätige Vereine und natürliche Personen, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert, bzw. in Versicherungen entsprechender Institutionen der Freien Berufe versichert sind.
Ausschreibungsende: 29.09.2023
Gefördert werden folgende ökologische Vorhaben zur nachhaltigen Senkung von CO2-Emissionen in allen zu einem Kunst- und Kulturbetrieb zugehörigen Gebäuden in Österreich (z.B. Veranstaltungsstätten, Produktionsstätten, Probe- und Lagerräume):
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Gefördert werden effiziente Energiezentralen zur innerbetrieblichen Wärme- und Kälteversorgung, die eine Kombination von besonders innovativen und energieeffizienten Maßnahmen enthalten. Gefördert wird die Maßnahmenkombination von effizienten Wärme- und Kältebereitstellungs- und -verteilsystemen in Form einer Energiezentrale zur Bereitstellung von Heizwärme, Warmwasser bzw. Prozesswärme/Prozesskälte.
Förderungsmittel für innerbetriebliche Energiezentralen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Gefördert werden Kesselanlagen über 100 kW Nennwärmeleistung, die mit Holzpellets, Hackgut oder Stückholz betrieben werden. Darüber hinaus werden auch Mikronetze zur innerbetrieblichen Wärmeversorgung in Verbindung mit einer Kesselanlage gefördert.
Förderungsmittel für Holzheizungen zur Eigenversorgung werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und Konfessionsgemeinschaften einreichen.
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Gefördert werden Wärmerückgewinnungssysteme von Kälteanlagen und von Lüftungsanlagen ab einer bestimmten Wärmetauscherleistung und Volumenstrom.
Weiters werden Heizungsoptimierungen in Bestandsgebäuden, die Optimierung von fossilen Prozesswärmeerzeugern und die Effizienzsteigerungen bei industriellen Prozessen und Anlagen mit einem maßgeblichen technologischen und ökologischen Unterschied zur Bestandsanlage.
Förderungsmittel für Energiesparmaßnahmen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Gefördert werden Anlagen zur Klimatisierung von betrieblich genutzten Gebäuden und Anlagen zur Bereitstellung von Prozesskälte (Absorptionskältemaschinen mit Antriebsenergie aus erneuerbaren Energieträgern oder industrieller Abwärme bzw. Free-Cooling-Systeme) oder zur Bereitstellung von Prozesskälte in Abhängigkeit des eingesetzten Kältemittels (Einsatz von natürlichen Kältemitteln oder Kältemittel mit einer Treibhausgaspotential „GWP“ unter 150).
Förderungsmittel für Klimatisierung und Kühlung werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Gefördert wird die Umstellung von konventionellen Beleuchtungsanlagen auf neue LED-Systeme in bestehenden, betrieblich genutzten Gebäuden sowie die zusätzliche Installation von Lichtsteuerungssystemen. Die gesamte Anschlussleistung der installierten LED-Leuchten muss mind. 0,5 kW und weniger als 20 kW betragen.
Förderungsmittel für die Umstellung auf LED-Systeme im Innenbereich werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Die Antragstellung für die Förderung kann erst nach der Umsetzung der Maßnahmen erfolgen. Das Rechnungsdatum der Hauptleistung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als sechs Monate zurückliegen.
Gefördert wird die Anschaffung von steckerfertigen, energieeffizienten und umweltfreundlichen Kühl- und Gefriergeräten für den gewerblichen Gebrauch mit integriertem, hermetischem Kälteaggregat, die auf www.b2b.topprodukte.at gelistet sind, bzw. den Effizienzkriterien von www.topprodukte.at entsprechen.
Förderungsmittel für energieeffiziente Kühl- und Gefriergeräte werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Die Antragstellung muss nach der Umsetzung Ihres Projekts erfolgen. Sie ist allerdings nur bis sechs Monate nach Rechnungslegung möglich.
Förderung abgelaufen – Einreichschluss war am 28.02.2023
Der EU-Innovationsfonds fördert von 2020 bis 2030 die Einführung und den Ausbau innovativer CO2-armer und „net-zero“ Technologien mit dem Ziel, industrielle Lösungen zur Dekarbonisierung Europas gemäß dem European Green Deal auf den Markt zu bringen. Bei der Auswahl der geförderten Projekte konzentriert sich der Innovationsfonds auf hochinnovative Technologien und Leuchtturmprojekte innerhalb Europas, die zu erheblichen Emissionsminderungen führen können.
Die Förderung unterstützt Produktionsbetriebe bei Investitionen zur Erhöhung der Produktivität und beim Ausbau ihrer Aktivitäten.
Darüber hinaus liegt die Ansiedlung bzw. der Ausbau von Headquarteraktivitäten sowie die Sicherung von bestehenden Betriebsflächen im Fokus dieser Förderung.
Der Förderantrag ist schriftlich bzw. über das Wirtschaftsförderungsportal zu stellen. Die Antragseinreichung ist bis längstens 31.12.2023 möglich. Das Investitionsvorhaben ist bis 31.12.2025 durchzuführen.
Durch die Verbesserung der Qualität des Angebotes sowie des Erscheinungsbildes der Unternehmen werden Anreize geschaffen, Güter des täglichen Bedarfes im Ort zu kaufen. Auf diese Weise soll auch der Individualverkehr in und um die Region reduziert werden.
Nahversorger-Investition: Unterstützt wird die Sicherung der Grundversorgung zur Verbesserung der Lebensqualität in einer Gemeinde durch die Förderung von Investitionen in Anlagegüter mit einem Vorhabensvolumen von mindestens € 10.000.
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von maximal 10 % (maximal € 50.000) der förderbaren Kosten.
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Gemeinden im Rahmen der privatwirtschaftlichen Verwaltung, die Güter des täglichen Bedarfes führen.
Die Antragstellung muss vor dem Beginn sämtlicher mit dem Projekt verbundenen Tätigkeiten und Arbeiten erfolgen. Dies betrifft insbesondere auch erste rechtsverbindliche Bestellungen sowie Lieferungen und Leistungen.
Umweltberatungen Ökomanagement:
Ökomanagement NÖ ist eine Initiative des Landes NÖ mit dem Ziel ökonomisch verträglichen Klima- und Umweltschutz in Betrieben, Gemeinden, öffentlichen Einrichtungen und nicht gewinnorientierten Organisationen (z.B. Vereinen) zu stärken. Ökomanagement NÖ Teilnehmer und Teilnehmerinnen profitieren durch individuelle Beratung mit attraktiven Fördersätzen.
Voraussetzung für die Teilnahme ist die Bereitschaft zur Umsetzung von messbaren Maßnahmen im Bereich Umwelt- und Klimaschutz, welche über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Tourismus- und Freizeitwirtschaft.
Durch die Förderung von Innovationsprojekten mit Projektkosten von mindestens € 20.000 wird die Eintrittsbarriere für kleine Unternehmen zu Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gesenkt. Auf diese Weise sollen Innovationsvorhaben in kleinen Unternehmen forciert werden.
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von maximal 40 % (maximal € 20.000) der förderbaren Kosten.
Förderbar sind vorhabensrelevante Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben tätig sind. Für gewerbliche Unternehmen kann im Förderungsvertrag ein pauschaler Stundensatz von € 30 festgelegt werden.
Antragsberechtigt sind kleine (im Bereich der Investitionsförderungen auch mittlere) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Die Antragstellung muss vor dem Beginn sämtlicher mit dem Projekt verbundenen Tätigkeiten und Arbeiten erfolgen. Dies betrifft insbesondere auch erste rechtsverbindliche Bestellungen sowie Lieferungen und Leistungen.
Im Rahmen dieser Förderungsaktion werden F&E-Vorhaben ab € 50 000,- Projektkosten unterstützt, die ein hohes Marktumsetzungspotenzial besitzen. Es werden sowohl Unternehmen als auch Forschungseinrichtungen sowie deren Kooperationen unterstützt.
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Kooperationen beider, die das Vorhaben am Standort Niederösterreich umsetzen und/oder die Wertschöpfung in Niederösterreich generieren.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind ausschließlich im Bereich der experimentellen Entwicklung antragsberechtigt, universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen auch im Bereich industrielle Forschung und Grundlagenforschung.
Die Antragstellung muss vor dem Beginn sämtlicher mit dem Projekt verbundenen Tätigkeiten und Arbeiten erfolgen. Dies betrifft insbesondere auch erste rechtsverbindliche Bestellungen sowie Lieferungen und Leistungen. Die Förderung ist ausschließlich über das Wirtschaftsförderungs-Portal NÖ zu beantragen.
Im Rahmen dieser Förderaktion werden F&E-Infrastrukturvorhaben gefördert, die zur Erzielung von F&E-Ergebnissen notwendig sind. Dabei werden sowohl Unternehmen als auch Forschungseinrichtungen sowie deren Kooperationen unterstützt.
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Kooperationen beider, die das Vorhaben am Standort Niederösterreich umsetzen und/oder die Wertschöpfung in Niederösterreich generieren.
Die Antragstellung muss vor dem Beginn sämtlicher mit dem Projekt verbundenen Tätigkeiten und Arbeiten erfolgen. Dies betrifft insbesondere auch erste rechtsverbindliche Bestellungen sowie Lieferungen und Leistungen.
Der EU-Innovationsfonds fördert von 2020 bis 2030 die Einführung und den Ausbau innovativer CO2-armer und „net-zero“ Technologien mit dem Ziel, industrielle Lösungen zur Dekarbonisierung Europas gemäß dem European Green Deal auf den Markt zu bringen. Bei der Auswahl der geförderten Projekte konzentriert sich der Innovationsfonds auf hochinnovative Technologien und Leuchtturmprojekte innerhalb Europas, die zu erheblichen Emissionsminderungen führen können.
Anbei finden Sie Fördermittel, die keiner speziellen Gruppe vorbehalten sind und demnach von jedem/jeder Bürger:in angefordert werden können.
Förderaktion beendet: Registrierungen im Rahmen der Förderaktion Stromspeicher-Anlagen des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung sind nicht mehr möglich. Die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel wurden vollständig ausgeschöpft.
Eine Antragstellung ist noch für jene Förderungswerber:innen möglich, die sich vor Ausschöpfung des Budgets über die Online-Plattform registriert haben.
Nach der Registrierung muss die Anlage innerhalb von 24 Monaten errichtet und der Antrag mit allen notwendigen Unterlagen über die Online-Plattform gestellt werden. Der individualisierte Zugangslink hierfür wurde im Registrierungs-E-Mail übermittelt.
OEMAG Photovoltaik Fördercalls 2023
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens im Mai 2022 die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG mit den Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle betraut.
Die OeMAG fördert die Erzeugung von Strom und von Gas aus erneuerbaren Quellen sowie die Erzeugung von Wasserstoff, der aus erneuerbaren Quellen gewonnen wird.
Während der per Verordnung festgelegten Fördercalls für die einzelnen Technologien (Photovoltaikanlagen und Speicher, Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen) können die Förderanträge bei der EAG-Förderabwicklungsstelle elektronisch eingebracht werden.
Förderaktion beendet: Registrierungen im Rahmen der Förderaktion KEM kommunale Notfallresilienzsysteme des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung sind nicht mehr möglich.
Wer bereits einen Antrag gestellt hat, hat noch bis Februar 2023 Zeit, das Projekt umzusetzen!
Förderaktion beendet: Registrierungen im Rahmen der Förderaktion KEM Thermische Speicher für Wärme und Kälte des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung sind nicht mehr möglich.
Wer bereits einen Antrag gestellt hat, hat noch bis Februar 2023 Zeit, das Projekt umzusetzen!
Die Erneuerbare Energiegemeinschaft (=EEG) Maissau ermöglicht es Ihnen, lokal produzierte erneuerbare Energie (bspw. durch eine Photovoltaik-Anlage) vor Ort zu tauschen bzw. zu verkaufen oder zu nutzen.
So funktioniert’s:
Der Überschussstrom aller EEG-Teilnehmer:innen wird automatisch auf die anderen EEG-Teilnehmer:innen aufgeteilt und bleibt so im Ort.
Wenn zum Beispiel am Vormittag der Sonnenstrom aus der Photovoltaikanlage eines EEG-Haushaltes nicht vollständig verbraucht wird, werden damit andere Haushalte der EEG versorgt. Das passiert ganz automatisch, wenn die Intelligenten Messgeräte (Smart Meter) vom Netzbetreiber bereits eingebaut sind.
Klingt interessant! Wie kann ich da mitmachen?
Sie können sich mit einem Klick auf den untenstehenden Button „Informationswebsite EZN“ bei der Erneuerbaren Energiegemeinschaft vormerken. Dafür geben Sie Ihre vollständige Adresse, Ihre Kontaktinformationen und ein paar Informationen zu Ihrem Stromverbrauch und/oder Ihrer Stromerzeugung ein. Passt Ihre Adresse in das Gebiet der Erneuerbaren Energiegemeinschaft, dann erhalten Sie einen Beitrittsvertrag, in dem die Statuten und Strompreise der EEG festgelegt sind. Nachdem Sie damit der Erneuerbaren Energiegemeinschaft beigetreten sind, erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer herkömmlichen Stromrechnung eine Abrechnung Ihrer Erneuerbaren Energiegemeinschaft.
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Gefördert wird die Anschaffung von Elektro-Fahrrädern, Elektro-Transporträdern und Elektro-Falträdern, die ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, sowie die Anschaffung von Transporträdern und Falträdern.
Die Antragstellung ist ausschließlich online und längstens bis 29.02.2024 (12 Uhr) möglich. Bitte beachten Sie, dass die Rechnung zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 9 Monate sein darf.
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Gefördert wird die Errichtung von E-Ladestellen (Standsäule bzw. Wallbox), an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist.
Um einen Antrag auf Förderung stellen zu können, muss das Projekt registriert werden. Die Registrierung ist ausschließlich online und längstens bis 31.03.2024 möglich. Nach erfolgter Registrierung sind die Förderungsmittel für Ihre E-Ladeinfrastruktur reserviert. In einem Bestätigungs-E-Mail erhalten Sie einen individuellen Zugangs-Link zu der für die Antragstellung vorgesehenen Online-Plattform. Der Link ist 36 Wochen ab Registrierung gültig.
Innerhalb dieser 36 Wochen muss das Projekt umgesetzt und die Antragstellung über die Online-Plattform erfolgen.
Die Registrierung sollte daher erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Fertigstellung der E-Ladeinfrastruktur innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb dieser Frist vorliegen. Das bedeutet, dass die Rechnung zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 9 Monate sein darf.
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Gefördert wird die Anschaffung von neuen E-Leichtfahrzeugen (Klassen L2e, L5e, L6e und L7e) und Zweirädern mit reinem Elektroantrieb der Klasse L1e und L3e (E-Mopeds und E-Motorräder).
Um einen Antrag auf Förderung stellen zu können, muss das Projekt registriert werden. Die Registrierung ist ausschließlich online und bis längstens 31.03.2024 möglich. Nach erfolgter Registrierung sind die Förderungsmittel für das Fahrzeug/die Fahrzeuge reserviert. In einem Bestätigungs-E-Mail erhalten Sie einen individuellen Zugangs-Link zu der für die Antragstellung vorgesehenen Online-Plattform. Der Link ist 36 Wochen ab Registrierung gültig. Innerhalb dieser 36 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges/der Fahrzeuge und die Antragstellung über die Online-Plattform erfolgen.
Die Registrierung sollte daher erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anmeldung des Fahrzeuges/der Fahrzeuge innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb dieser Frist vorliegen. Bitte beachten Sie, dass die Rechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein darf.
Förderaktion beendet: Registrierungen im Rahmen der Förderaktion KEM E-Ladeinfrastruktur des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung sind nicht mehr möglich.
Wer bereits einen Antrag gestellt hat, hat noch bis Februar 2023 Zeit, das Projekt umzusetzen!
Gefördert werden Gemeinden, Organisationen und Institutionen, die Projekte zur Errichtung und Verbesserung der erforderlichen Nahverkehrs-Infrastruktur (z.B.: Umsteigestellen an Verkehrsknotenpunkten, Park&Ride-Anlagen, Informations- und Kommunikationssysteme, …) entwickeln.
Die Antragstellung ist mittels Antragsformular vor Projektumsetzung beim Land NÖ (Förderstelle RU7) durchzuführen.
Um eine Förderung beantragen zu können ist es erforderlich, dass für dieses Gebäude die Baubewilligung zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt und das Recht zur Benützung gegeben sein muss.
Der Hauptwohnsitz muss am Projektstandort begründet sein und nachgewiesen werden, ausgenommen Dienstnehmerwohnungen und Wohnheime. Der Bewohner muss bei dieser Förderung (Sanierung bestehender Wohnungen) nicht der Eigentümer sein.
Sanierungsbeginn darf erst nach Annahme der Zusicherung (Förderungsvertrag) sein!
Förderungsfähige Gebäudeobjekte sind die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen sowie Wohnheimen, die Sanierung von Ordinationen für Humanmediziner und Räumlichkeiten für therapeutische Behandlungen und der Einbau von Wohnungen in bisher nicht zu Wohnzwecken gewidmeten Gebäuden (Nichtwohngebäude).
Förderbare Sanierungsmaßnahmen sind:
Nicht förderbare Sanierungsmaßnahmen sind:
Im Wohnungsbau wird die Errichtung von Wohnungen und Reihenhäusern sowie Wohnheimen gefördert. Die Errichtung von Einrichtungen zur Gesundheitsversorgung und Geschäftsräumen in Mehrfamilienwohnhäusern kann gefördert werden, wenn die geförderte und nicht geförderte Wohnfläche mehr als 50% der geförderten und nicht geförderten Gesamtnutzfläche des Gebäudes beträgt.
Ein Mehrfamilienhaus ist ein Gebäude mit mindestens drei Wohnungen. Eine Wohnung ist eine Einheit, die aus Wohn-, Aufenthalts- und Nebenräumen, zumindest jedoch aus einem Wohnraum samt Nebenraum besteht und die baubehördlich als Wohnung bewilligt ist.
Ein Wohnheim ist ein Gebäude, das baubehördlich als solches bewilligt ist und zumindest zum Teil zur Unterbringung von Menschen mit Behinderung, betreuungsbedürftigen oder sozial bedürftigen Menschen dient oder zum Zweck der Aus- und Weiterbildung, Berufsausübung, z.B. Flexi Wohnen oder Erholung bzw. Altersversorgung bewohnt wird.
Eine Förderung kann nur dem Liegenschaftseigentümer, Wohnungseigentümer oder Bauberechtigten zuerkannt werden.
Gefördert wird:
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Die Antragstellung erfolgt nach der Umsetzung Ihres Vorhabens. Sie ist bis neun Monate nach Rechnungslegung möglich. Die neunmonatige Frist beginnt mit dem Datum der (Schluss-)Rechnung der Hauptanlagenteile bzw. -komponenten.
Gefördert werden Investitionskosten zur Errichtung von Radschnellverbindungen. Eine Radschnellverbindung ist ein Radweg, der folgende Eigenschaften aufweist:
Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine, konfessionelle Einrichtungen und öffentliche Gebietskörperschaften einreichen.
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Ökomanagement NÖ ist eine Initiative des Landes NÖ mit dem Ziel ökonomisch verträglichen Klima- und Umweltschutz in Betrieben, Gemeinden, öffentlichen Einrichtungen und nicht gewinnorientierten Organisationen (z.B. Vereinen) zu stärken. Ökomanagement NÖ Teilnehmer und Teilnehmerinnen profitieren durch individuelle Beratung mit attraktiven Fördersätzen.
Voraussetzung für die Teilnahme ist die Bereitschaft zur Umsetzung von messbaren Maßnahmen im Bereich Umwelt- und Klimaschutz, welche über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen.
Ökomanagement NÖ fördert bis zu 20 Beratungstage mit maximal 75 % der Beratungskosten im Bereich NON-PROFIT und maximal 50 % der Beratungskosten im Bereich WIRTSCHAFT.
Für öffentlich zugängliche Veranstaltungen mit mindestens 200 Teilnehmer:innen, welche den Standards der Sauberhaften Feste entsprechen und im Aktionszeitraum 01.03.2022 bis 31.12.2023 in NÖ stattfinden, kann ein Zuschuss in der Höhe von € 500,- beantragt werden.
Die Förderung richtet sich an NÖ Vereine, Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden, Feuerwehren, Hilfsorganisationen), Verbände, Pfarren sowie Organisationen die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind. Je Veranstalter sind max. 5 Einreichungen pro Jahr möglich. Von der Förderung ausgenommen sind politische Parteien sowie politisch ausgerichtete Organisationen und Vereine.
Förderablauf: Nach Anmeldung des Festes und nach Freigabe durch den Umwelt-/Abfallverband können Sie mittels Antragsformular um Förderung beim Land NÖ ansuchen.