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FÖRDERUNGEN

Unterstützung für Ihr Projekt.

Finanzielle Anreize für den Klimaschutz

Das Land Niederösterreich und der Bund unterstützen Betriebe, Gemeinden, Vereine und Privatpersonen bei der Umsetzung und Implementierung von umweltfreundlichen Energie- und Mobilitätstechnologien. Diese Förderungen zielen darauf ab, Sie dabei zu unterstützen, Emissionen zu reduzieren und im Laufe dessen Innovationen voranzutreiben.

Unterstützt werden dabei beispielsweise thermische Sanierungen, umweltbewusstes Heizen oder Elektromobilität. Anbei finden Sie eine Übersicht über diverse Fördermöglichkeiten. Wir sind stets um die Aktualität der Inhalte bemüht, übernehmen jedoch keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit untenstehender Angaben (Stand: Mai 2024).

Förderungen für Private

Für Privatpersonen stehen im Rahmen der Landes- und Bundesförderung Fördermittel für diverse umweltrelevante Investitionen zur Verfügung.

Heizungsumstellung ("Raus aus Öl und Gas")

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Gefördert wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und strombetriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen) durch ein neues klimafreundliches Heizungssystem.

Förderungsanträge können von (Mit-)Eigentümer:innen, Bauberechtigten oder MieterInnen eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses eingereicht werden. Für Gebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten gelten besondere Förderungskriterien.

Die Kombination dieser Bundesförderung mit der NÖ-Landesförderung ist (mittels jährlichem Annuitätenzuschuss auf einen Bankkredit) möglich.

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Gefördert wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und strombetriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen) durch ein neues klimafreundliches Heizungssystem für sozial-bedürftige Bürger:innen.

Förderungsmittel für „Sauber Heizen für Alle“ für Private werden ausschließlich für Privatpersonen bereitgestellt, die eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten und/oder gültige Bestätigungen über Sozialhilfe/Wohnbeihilfe oder den Erlass der GIS-Gebühren nachweisen können.

Förderungsanträge für diese soziale Zusatzförderung können von Gebäudeeigentümer:innen eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses mit Hauptwohnsitz am Projektstandort eingereicht werden.

E-Mobilität

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Gefördert wird der Ankauf von Elektro-PKW der Klassen M1 und N1 sowie E-Mopeds, E-Motorräder und E-Leichtfahrzeuge, darüber hinaus kommunikationsfähige E-Ladeinfrastruktur. Für PKW gilt: Die vollelektrische Reichweite muss mindestens 60 km betragen. Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf 60.000 Euro nicht überschreiten.

Nach erfolgter Registrierung (ausschließlich online) sind die Förderungsmittel für Ihr Fahrzeug/Ihre Ladeinfrastruktur reserviert. Innerhalb von 36 Wochen (9 Monate) muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges/die Lieferung und gegebenenfalls die Installation Ihrer Ladeinfrastruktur und die Antragstellung über die Online-Plattform erfolgen. Die Registrierung (Schritt 1) ist ausschließlich online und bis zum Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Budgetmittel, längstens jedoch bis 31.03.2025, möglich.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass die Rechnung zum Zeitpunkt der Einreichung/Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein darf.

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Gefördert wird die Anschaffung von Elektro-Transporträdern und Elektro-Falträdern, die ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, sowie die Anschaffung von Transporträdern und Falträdern.

Förderungsmittel werden für Privatpersonen bereitgestellt.

Antragstellungen können in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis längstens 28.02.2025 (12 Uhr) eingebracht werden. Bitte beachten Sie, dass die Rechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein darf.

Sanierung

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Gefördert werden thermische Sanierungen im privaten Wohnbau für Gebäude, die älter als 20 Jahre sind. Förderungsfähig sind umfassende Sanierungen nach klimaaktiv-Standard bzw. gutem Standard sowie Teilsanierungen, die zu einer Reduktion des Heizwärmebedarfs um mind. 40% führen oder Einzelbauteilsanierungen.

Förderungsmittel für den Sanierungsbonus für Private werden ausschließlich für Privatpersonen bereitgestellt. Förderungsanträge können von (Mit-)EigentümerInnen, Bauberechtigten oder MieterInnen eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses eingereicht werden. Sollte ein mehrgeschoßiger Wohnbau (mehr als zwei Wohneinheiten) saniert werden, gelten besondere Förderungskriterien.

Die Antragstellung ist ab 03.01.2023 ausschließlich über die Online-Plattform der KPC möglich. Anträge können in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis längstens 31.12.2024 gestellt werden. Gefördert werden Leistungen, die ab 01.01.2023 erbracht wurden. Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich. 

Nach erfolgter Registrierung Ihres Projektes haben Sie 12 Monate Zeit zur Projektumsetzung und zur Abgabe der Endabrechnungsunterlagen bei der KPC.

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Förderungsanträge können von GebäudeeigentümerInnen bzw. deren bevollmächtigter Vertretung (z.B. der Hausverwaltung) im Namen des/der EigentümersIn eines mehrgeschoßigen Wohnbaus mit mindestens drei Wohneinheiten gestellt werden. Private WohnungseigentümerInnen können einen Förderungsantrag für eine Einzelbauteilsanierung Fenster stellen.

Gefördert wird die thermische Sanierung im privaten Wohnbau für mehrgeschoßige Gebäude, die älter als 15 Jahre sind. Förderungsfähig ist die umfassende Sanierung nach klimaaktiv Standard und die Einzelbauteilsanierung Fenster. Darüber hinaus werden auch Dach- und Fassadenbegrünungen bei Gebäuden im Ortskern gefördert.

Die Antragstellung für umfassende Sanierungen nach klimaaktiv Standard muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. 

Die Kombination dieser Bundesförderung mit Landesförderungen ist möglich.

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Im Rahmen der NÖ Eigenheimsanierung wird zwischen 2 Sanierungsvarianten unterschieden: MIT und OHNE Energieausweis. Beide Sanierungsvarianten werden mit 4% Annuitätenzuschuss der förderbaren Sanierungskosten zur Unterstützung der Rückzahlung Ihres Bankdarlehens über die Dauer von 10 Jahren gefördert.  Welche Förderungsvariante für Sie besser geeignet ist, hängt mit Ihrem Sanierungsvorhaben zusammen.

Sanierung MIT Energieausweis (thermisch-energetische Gesamtsanierung)

Die Sanierung MIT Energieausweis wird empfohlen, wenn eine thermisch-energetische Gesamtsanierung geplant ist, da Sie in diesem Fall eine viel höhere Förderung erzielen können. Hier stehen Wärmeschutz- und Energieeffizienz-Maßnahmen im Vordergrund, die zu einem deutlich geringeren (verbesserten) Heiz- und Gesamtenergiebedarf führen. Die Verbesserung des Heizwärmebedarfs (Vergleich vor und nach der Sanierungsmaßnahmen) muss mindestens zu einer 40%-igen Verbesserung des Wärmedämmstandards an der Gebäudehülle führen.

Sanierung OHNE Energieausweis (Einzelmaßnahmen) 

Die Sanierung OHNE Energieausweis bietet sich an, wenn Einzelmaßnahmen, wie eine Dachsanierung, Heizungserneuerung oder ein Fenster-, bzw. Außentürtausch (bis zu zwei wärmedämmende Maßnahmen) geplant sind. Wenn wärmedämmende Maßnahmen beantragt werden, ist ein Beratungsprotokoll eines Energieberaters der NÖ Energie und Umweltagentur erforderlich.  

Photovoltaik und Stromspeicher

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Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) werden sowohl Neuerrichtungen als auch Erweiterungen von PV-Anlagen (inkl. Stromspeicher) gefördert. Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und von einer befugten Fachkraft installiert werden. 

Ab 01.01.2024 wird zwischen zwei Fördermodellen für Privatpersonen  unterschieden: 

  • Für PV-Anlagen unter 35 kWp Engpassleistung (inkl. zeitgleich installiertem Stromspeicher) entfällt die Umsatzsteuer. Das bedeutet, es sind hier keine Förderanträge mehr notwendig, da die Umsatzsteuer beim Kauf nicht berechnet wird. Sie zahlen also nur den „Nettobetrag“ der Rechnung. 

  • Kommt die Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen nicht zur Anwendung kann ein Antrag bei den PV-Fördercalls der OeMAG gestellt werden. Die Förderhöhe ist hierbei in vier Kategorien unterteilt und es gelten unterschiedliche Förderrichtlinien („First-Come-First-Serve“-Prinzip bzw. Bieterverfahren). Nähere Infos erhalten Sie bei der EAG-Abwicklungsstelle.

    Fördercalls 2024 (gemäß EAG-Abwicklungsstelle):
    • Kategorien A – D: 15.04.2024 – 29.04.2024, ab 17:00 Uhr
    • Kategorien A – D: 12.06.2024 – 26.06.2024, ab 17:00 Uhr
    • Kategorien A und B: 07.10.2024 – 21.10.2024, ab 17:00 Uhr

Förderungen für Gemeinden

Für Gemeinden steht eine Vielzahl an Fördermittel für Umweltprojekte wie beispielsweise Beleuchtungs- oder Heizungsumstellungen zur Verfügung.

Heizungsumstellung ("Raus aus Öl und Gas")

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Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen werden für alle österreichischen Gemeinden bereitgestellt.

Es wird die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern (Holz- bzw. Pelletsheizungen, Wärmepumpen oder Fern-/Nahwärmeanschlüsse) mit einer thermischen Heizleistung unter 100 kW gefördert.

Die Antragstellung muss nach der Umsetzung Ihres Projektes zum umweltfreundlichen Heizen erfolgen. Sie ist allerdings nur bis sechs Monate nach Rechnungslegung möglich.

Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Datum der (Schluss-)Rechnung der Hauptanlagenteile bzw. -komponenten.

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Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen werden für alle österreichischen Gemeinden bereitgestellt.

Es wird die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern (Holz- bzw. Pelletsheizungen, Wärmepumpen oder Fern-/Nahwärmeanschlüsse) mit einer thermischen Heizleistung von mindestens 100 kW gefördert.

Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

Sanierung

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Förderungsmittel für das Programm Mustersanierung werden für alle natürlichen und juristischen Personen zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten bereitgestellt. Es können auch Einrichtungen der öffentlichen Hand, Gebietskörperschaften, Contractoren, Vereine und konfessionelle Einrichtungen eine Förderung beantragen.

Gefördert werden umfassende Sanierungsprojekte von betrieblich genutzten und öffentlichen Gebäuden wie bspw. Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes, Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energieträger oder Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz.

Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

Befristete Förderungsaktion des Klima- und Energiefonds! Anträge müssen bis zum 13.09.2024 um 12:00 eingebracht werden.

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Förderungsmittel für die thermische Gebäudesanierung werden für alle österreichischen Gemeinden bereitgestellt.

Gefördert wird die Verbesserung des Wärmeschutzes von nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäuden, mit einem Datum der erstmaligen Baubewilligung vor dem 1.1.2000. Dazu zählen:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches
  • Fenster- und Außentürentausch bzw. deren Sanierung
  • Lichtkuppeln und Lichtbänder
  • Sektionaltore und Rolltore


Die Förderung erfolgt nach Umsetzung der Maßnahmen, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechnungslegung für die beantragte Maßnahme und wird pauschal anhand der Größe der sanierten Bauteile bestimmt. Bitte stellen Sie sicher, dass die angeführten U-Werte aus den zur Förderung eingereichten Rechnungen erkennbar sind.

Die Kombination von mehreren Einzelmaßnahmen, welche zu einer sehr hohen Heizwärmebedarfsreduktion führen, können möglicherweise auch als umfassende Sanierung beantragt werden. Die Förderung beträgt bei einer umfassenden Sanierung bis zu 18% der förderungsfähigen Kosten.

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Förderungsmittel für die thermische Gebäudesanierung und Gebäudebegrünungen werden für alle österreichischen Gemeinden bereitgestellt. Gefördert wird die Verbesserung des Wärmeschutzes von überwiegend betrieblich genutzten Gebäuden (mehr als 50 % der beheizten Bruttogrundfläche). Das betroffene Gebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als 20 Jahre sein (Datum der Baubewilligung).

Zur Förderung anerkannt werden die Leistungen, die zur Reduktion des Heizwärmebedarfs (gemäß Energieausweisen) erforderlich sind. Zusätzlich werden auch Kosten für Planung (z.B. Energieausweis), Bauaufsicht und Baustellengemeinkosten als förderungsfähige Kosten anerkannt.

Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

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Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen mittels thermischer Solaranlagen werden für alle österreichischen Gemeinden bereitgestellt.

Gefördert wird die Neuerrichtung und Erneuerung von thermischen Solaranlagen mit weniger als 100 m2 Bruttokollektorfläche zur Warmwasserbereitung, Raumheizung und Prozesswärme. Die Solarkollektoren müssen dabei über eine Typenprüfung nach EN 12975 verfügen. Neben der jeweiligen Anlage werden auch Planung und Montage sowie Demontage- und Entsorgungskosten als förderungsfähige Kosten anerkannt.

Die Antragstellung muss nach der Umsetzung Ihres Projektes zum umweltfreundlichen Heizen mit einer thermischen Solaranlage erfolgen. Sie ist allerdings nur bis sechs Monate nach Rechnungslegung möglich.

Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Datum der (Schluss-)Rechnung der Hauptanlagenteile bzw. -komponenten.

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Förderungsmittel für thermische Solaranlagen werden für alle österreichischen Gemeinden bereitgestellt, sofern sich das Bundesland finanziell am zur Förderung eingereichten Projekt beteiligt.

Gefördert werden Solaranlagen ≥ 100 m² Bruttokollektorfläche für Warmwasserbereitung, Raumheizung und Prozesswärme sowie Solaranlagen (unabhängig von der Kollektorfläche) für den Antrieb von Kühlanlagen. Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.

Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

Energieeffizienzmaßnahmen

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Gefördert wird die Umstellung von konventionellen Beleuchtungsanlagen auf neue LED-Systeme in bestehenden, betrieblich genutzten Gebäuden sowie die zusätzliche Installation von Lichtsteuerungssystemen. Die gesamte Anschlussleistung der installierten LED-Leuchten muss mind. 0,5 kW und weniger als 20 kW betragen.

Einreichen können alle österreichischen Gemeinden.

Voraussetzung für die Förderung: Es muss eine Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes im Ausmaß von zumindest 12 % der beantragten Kosten gewährleistet oder eine Finanzierung aus Mitteln des „Kommunalen Investitionsprogramms“ zumindest in Höhe der Bundesförderung nachgewiesen sein.

Die Antragstellung für die Förderung kann erst nach der Umsetzung der Maßnahmen erfolgen. Das Rechnungsdatum der Hauptleistung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als sechs Monate zurückliegen.

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Gefördert werden Beleuchtungsoptimierungen von Straßen- und Außenbeleuchtungsanlagen, Beleuchtungsoptimierungen von Sportstätten (Flutlichtanlagen) im Außenbereich und Beleuchtungsoptimierungen von Innenbeleuchtungsanlagen ab 20 kW Anschlussleistung.

Förderungsmittel für Beleuchtungsoptimierungen werden für alle österreichischen Gemeinden bereitgestellt.

Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

E-Mobilität

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Gefördert werden klimafreundliche E-Mobilitätsprojekte mit schweren Güter- und Personenbeförderungsfahrzeugen mit Elektroantrieb sowie E-Sonderfahrzeugen, jeweils auch in Kombination mit E-Ladeinfrastruktur. E-Mobilitätsprojekte mit ausschließlich E-Ladeinfrastruktur können ebenfalls gefördert werden.

Eine Förderung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb ist nur bei der ausschließlichen Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern möglich. Die Kombination von mehreren Maßnahmen bzw. die zusätzliche Durchführung von bewusstseinsbildenden Maßnahmen ist erwünscht und kann sich positiv auf die Förderungshöhe auswirken.

Die Einreichung ist bis 31.03.2025, 12:00 Uhr möglichDie Antragstellung muss VOR der ersten rechtsverbindlichen Bestellung der Fahrzeuge bzw. von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

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Gefördert werden in erster Linie die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen für den Rad- und Fußverkehr. Darüber hinaus können Maßnahmen auf kommunaler, regionaler sowie betrieblicher und touristischer Ebene, wie beispielsweise die Einrichtung bedarfsorientierter Verkehrssysteme wie Gemeinde-, Betriebs- und Rufbusse, Anrufsammeltaxis und Shuttle-Verkehr gefördert werden. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Förderung von Maßnahmen zur Transportrationalisierung. Die Kombination von mehreren Maßnahmen bzw. die zusätzliche Durchführung von bewusstseinsbildenden Maßnahmen ist erwünscht und wirkt sich positiv auf die Förderungshöhe aus.

Beispiele für förderungsfähige Maßnahmen bzw. Kosten:

  • Radwege
  • Fußverkehrsinfrastruktur
  • Radschnellverbindungen
  • Regionale Radnetzausbauprogramme
  • Radabstellanlagen
  • Anschaffung von (E-)Transporträder, (E-)Falträdern oder E-Bikes
  • Errichtung bedarfsorientierter Mobilitätslösungen
  • Umstellung des Transportsystems vom LKW auf Förderbänder
  • Umsetzung eines Carsharing Modellen oder Mitfahrbörsen
  • Bewusstseinsbildende Maßnahmen

 

Neben den Investitionskosten werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.

Die Einreichung ist bis 28.02.2025, 12:00 Uhr möglich. Die Antragstellung muss VOR der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

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Gefördert wird die Anschaffung von Elektro-Fahrrädern (Mindestanzahl 5 Stück), (Elektro-)Transporträdern (das Zuladegewicht exkl. Fahrer:in muss mindestens 60 kg, die Leistung max. 600 W und die Höchstgeschwindigkeit max 25 km/h betragen) und (Elektro-)Falträdern (das Faltmaß darf 110*80*40 cm nicht überschreiten).

Die Einreichung für die Förderungsaktion Elektro-Fahrräder, (E-)Transporträder und (E-)Falträdern ist ausschließlich online und bis zum Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Budgetmittel, längstens jedoch bis 28.02.2025 (12 Uhr) möglich. Nach erfolgter Antragstellung sind die Förderungsmittel für das Fahrrad/die Fahrräder reserviert. Bitte beachten Sie, dass die Rechnung zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 9 Monate sein darf. Dies stellt eine Förderungsvoraussetzung dar.

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Gefördert wird die Anschaffung von versperrbaren bzw. am Fahrradrahmen sicherbaren Radabstellanlagen mit Abstellplätzen für mindestens 10 Fahrräder, die Errichtung von einem E-Ladepunkt pro Radabstellplatz (pro Ladepunkt ≤ 5kW Abgabeleistung) und /oder die Sanierung bestehender Radabstellanlagen, wenn dadurch eine Qualitätsverbesserung erzielt wird. 

Die Abstellanlagen müssen barrierefrei vom öffentlichen Straßenraum zugänglich sein. Es müssen Stellplätze für mindestens 10 Fahrräder errichtet werden. 

Antragstellungen können in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis längstens 28.02.2025 (12 Uhr) eingebracht werden. Bitte beachten Sie, dass die Rechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein darf. Die Antragstellung erfolgt nach der Umsetzung der Maßnahme!

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Gefördert wird die Errichtung von E-Ladeinfrastruktur (Standsäulen und/oder Wallboxen), an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist. Jeder geförderte Ladepunkt muss einzeln abgesichert sein.

Die Einreichung für die Förderungsaktion „Elektro-Ladeinfrastruktur“ verläuft in einem 2-stufigen Verfahren (Schritt 1 – Registrierung, Schritt 2 – Antragstellung). Um einen Antrag auf Förderung stellen zu können, muss das Projekt registriert werden (Schritt 1). Die Registrierung ist ausschließlich online und bis zum Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Budgetmittel, längstens jedoch bis 31.03.2025, möglich. Nach erfolgter Registrierung sind die Förderungsmittel für die E-Ladeinfrastruktur reserviert und innerhalb der nächsten 36 Wochen muss das Projekt umgesetzt werden und die Antragstellung über die Online-Plattform erfolgen. Die Registrierung sollte daher erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Fertigstellung der E-Ladeinfrastruktur innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb dieser Frist vorliegen.

Nach erfolgreicher Registrierung muss innerhalb von 36 Wochen der Antrag gestellt werden UND die Rechnung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein.

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Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen mit Elektro- und Brennstoffzellenantrieb zur Personenbeförderung (Klasse M1) bzw. zur Güterbeförderung (Klasse N1 mit ≤ 2,0 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht).

Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf 60.000 Euro nicht überschreiten. Eine Förderung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb ist nur bei ausschließlicher Verwendung von Strom / Wasserstoff aus 100% erneuerbaren Energieträgern möglich. Die Förderung beträgt 1.000 Euro für E-PKW (M1 und N1) mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV)

Förderungsmittel werden ausschließlich für unternehmerisch tätige Organisationen, Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen bereitgestellt (förderungsfähige Projekte sind bspw.: Soziale Einrichtungen, E-Taxi, E-Carsharing, Fahrschulen, etc.)

Die Einreichung für die Förderungsaktion Elektro-PKW für Betriebe verläuft in einem 2-stufigen Verfahren (Schritt 1 – Registrierung, Schritt 2 – Antragstellung). Um einen Antrag auf Förderung stellen zu können, muss das Projekt registriert werden (Schritt 1). Die Registrierung ist ausschließlich online und bis zum Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Budgetmittel, längstens jedoch bis 31.03.2025, möglich. Nach erfolgter Registrierung sind die Förderungsmittel für das Fahrzeug/die Fahrzeuge reserviert. Innerhalb der nächsten 36 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges/der Fahrzeuge und die Antragstellung über die Online-Plattform erfolgen. Die Registrierung sollte daher erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anmeldung des Fahrzeuges/der Fahrzeuge innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb dieser Frist vorliegen. Bitte beachten Sie: die Rechnung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein

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Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb folgender Fahrzeugklassen:

  • E-Kleinbusse (Klasse M1 und zugelassen für mindestens 7+1 Personen > 2,0 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht),
  • E-Kleinbusse (Klasse M2)
  • leichte E-Nutzfahrzeuge (Klasse N1 mit > 2,0 Tonnen und ≤ 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht).

 

Eine Förderung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb ist nur bei der ausschließlichen Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern möglich. 

Die Einreichung für die Förderungsaktion verläuft in einem 2-stufigen Verfahren (Schritt 1 – Registrierung, Schritt 2 – Antragstellung). Um einen Antrag auf Förderung stellen zu können, muss das Projekt registriert werden (Schritt 1). Die Registrierung ist ausschließlich online und bis zum Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Budgetmittel, längstens jedoch bis 31.03.2025 möglichNach erfolgter Registrierung sind die Förderungsmittel für das Fahrzeug/die Fahrzeuge reserviert. Innerhalb der nächsten 36 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges/der Fahrzeuge und die Antragstellung über die Online-Plattform erfolgen. Die Registrierung sollte daher erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anmeldung des Fahrzeuges/der Fahrzeuge innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb dieser Frist vorliegen.

Bitte beachten Sie: die Rechnung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein. 

Sie haben eine Idee für ein Projekt?

Falls Sie eine Idee für ein zukünftiges Projekt oder eine Frage zu einem aktuellen Projekt haben würden wir uns freuen, mit Ihnen in Kontakt zu treten. Hinterlassen Sie uns einfach Ihren Namen und Ihre E-Mail und wir melden uns bei Ihnen!

Förderungen für Vereine

Für Vereine können neben allgemeinen auch spezielle Förderungen wie beispielsweise jene zur Sanierung von Kulturgebäuden angefordert werden.

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Die befristete Förderungsaktion des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport endete mit der zweiten Ausschreibung am 29.09.2023. Wir geben bekannt, falls eine erneute Ausschreibung zu diesem Förderprogramm zur Verfügung steht. 

Gefördert werden folgende ökologische Vorhaben zur nachhaltigen Senkung von CO2-Emissionen in allen zu einem Kunst- und Kulturbetrieb zugehörigen Gebäuden in Österreich (z.B. Veranstaltungsstätten, Produktionsstätten, Probe- und Lagerräume):

  • Klimafreundliche Heizung, Lüftung und Kühlung
  • Nutzung erneuerbarer Energieträger
  • Energieeffiziente Innen- und Außenbeleuchtungssysteme
  • Thermische Gebäudesanierungen
  • Maßnahmen zur Einsparung von natürlichen Ressourcen und CO2-Emmissionen
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Gegenstand der Förderung sind Vorhaben von Vereinen, die direkt oder indirekt zur Umsetzung des Vereinszwecks beitragen und die nicht durch andere Fachbereiche des Amtes der NÖ Landesregierung direkt oder indirekt (z.B. Kulturförderung, Sportförderung) gefördert werden.

Einen Antrag um Förderung können Vereine stellen, die mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Verfolgung eines bestimmten ideellen Zweckes gegründet wurden und im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind. Förderbar sind Vereine, die ihre Tätigkeit in den Bereichen Soziales, Sport, Freizeit, Bildung, Kunst und Kultur, Wissenschaft, Gesundheit, Umwelt, Familie, Traditionspflege und Zusammenleben von Generationen ausüben.

Der Sitz des antragstellenden Vereines muss in Niederösterreich sein.

Das Ausmaß der Förderung ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereines abhängig und beträgt, außer in begründeten Einzelfällen, max. 20 % der förderbaren Kosten und kann, außer in begründeten Einzelfällen, den Betrag von € 15.000,– nicht übersteigen.

Ein Antrag auf Förderung kann, unter Verwendung des für die Antragstellung vorgesehenen Formblattes, laufend bei der Abteilung Finanzen des Amtes der NÖ Landesregierung eingebracht werden. Ein Antrag ist, außer in begründeten Ausnahmefällen, vor der Durchführung des geplanten Vorhabens zu stellen.

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Förderbar sind folgende Maßnahmen:

  • Errichtung einer Photovoltaikanlage, Stromtankstelle, Stromspeicher
  • Optimierung der Heizungsanlage, Anschluss an eine Biomasse-Nahwärmeanlage, Einbau bzw. Umstellung auf eine Biomasse- oder Wärmepumpenheizung, Einbau einer Sitzbankheizung, Einbau einer Solaranlage oder Brauchwasserwärmepumpe
  • Erhöhte Förderung bei Tausch einer Öl- oder Gasheizung auf eine Biomasse- oder Wärmepumpenheizung oder Anschluss an eine Biomasse-Nahwärmeanlage
  • Thermische Sanierung eines Gebäudes
  • Umstieg auf hocheffiziente LED-Beleuchtung

Antragsberechtigt sind Pfarren in Niederösterreich, Eigentümer und Erhalter von Kirchen, Gebetshäusern, Pfarrhöfen, Pfarrheimen und Bildungshäusern anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich, deren Gebäude sich in Niederösterreich befinden und Öffentlichkeitswirksamkeit haben.

Die maximale Förderhöhe beträgt 15.000 Euro pro Pfarre in Form eines direkten Zuschusses. Diese Förderaktion ist gültig bis 31. Dezember 2026.

Förderungen für Betriebe

Für Betriebe steht eine große Anzahl an Fördermöglichkeiten vom Heizen, über E-Mobilität bis hin zur Forschung und Entwicklung zur Verfügung.

Raus aus Öl und Gas

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Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.

Es wird die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern (Holz- bzw. Pelletsheizungen, Wärmepumpen oder Fern-/Nahwärmeanschlüsse) mit einer thermischen Heizleistung unter 100 kW gefördert.

Wichtig: Die Antragstellung erfolgt nach der Umsetzung Ihres Projektes zum umweltfreundlichen Heizen. Sie ist allerdings nur bis sechs Monate nach Rechnungslegung möglich.

Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Datum der (Schluss-)Rechnung der Hauptanlagenteile bzw. -komponenten.

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Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.

Es wird die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern (Holz- bzw. Pelletsheizungen, Wärmepumpen oder Fern-/Nahwärmeanschlüsse) mit einer thermischen Heizleistung von mindestens 100 kW gefördert.

Wichtig: Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

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Förderungsmittel für Maßnahmen zum umwelt- und klimafreundlichen Heizen mittels thermischer Solaranlagen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.

Gefördert wird die Neuerrichtung und Erneuerung von thermischen Solaranlagen mit weniger als 100m² Bruttokollektorfläche zur Warmwasserbereitung, Raumheizung und Prozesswärme.

Wichtig: Die Antragstellung muss nach der Umsetzung Ihres Projektes zum umweltfreundlichen Heizen mit einer thermischen Solaranlage erfolgen. Sie ist allerdings nur bis sechs Monate nach Rechnungslegung möglich.

Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Datum der (Schluss-)Rechnung der Hauptanlagenteile bzw. -komponenten.

E-Mobilität

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Förderungsmittel werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.

Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb in den Fahrzeugklassen: E-Kleinbusse (Klasse M1 und zugelassen für mindestens 7+1 Personen > 2,0 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht), E-Kleinbusse (Klasse M2) sowie leichte E-Nutzfahrzeuge (Klasse N1 mit mehr als 2,0 Tonnen und kleiner gleich 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht).

Um einen Antrag auf Förderung stellen zu können, muss das Projekt registriert werden. Die Registrierung ist ausschließlich online und bis längstens 31.03.2024 möglich.

Nach erfolgter Registrierung sind die Förderungsmittel für das Fahrzeug/die Fahrzeuge reserviert. In einem Bestätigungs-E-Mail erhalten Sie einen individuellen Zugangs-Link zu der für die Antragstellung vorgesehenen Online-Plattform. Der Link ist 36 Wochen ab Registrierung gültig.

Innerhalb dieser 36 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges/der Fahrzeuge und die Antragstellung über die Online-Plattform erfolgen.

Die Registrierung sollte daher erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anmeldung des Fahrzeuges/der Fahrzeuge innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb dieser Frist vorliegen. Bitte beachten Sie, dass die Rechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein darf.

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Förderungsmittel werden ausschließlich für folgende Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen bereitgestellt:

  • Soziale Einrichtungen
  • E-Taxi
  • E-Carsharing
  • Fahrschulen

Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen mit Elektro- und Brennstoffzellenantrieb zur Personenbeförderung (Klasse M1) bzw. zur Güterbeförderung (Klasse N1 mit ≤ 2,0 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht).

Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf 60.000 Euro nicht überschreiten. Bitte beachten Sie: eine Förderung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb ist nur bei ausschließlicher Verwendung von Strom / Wasserstoff aus 100 % erneuerbaren Energieträgern möglich.

Um einen Antrag auf Förderung stellen zu können, muss das Projekt registriert werden. Die Registrierung ist ausschließlich online und längstens bis 31.03.2024 möglich. Nach erfolgter Registrierung sind die Förderungsmittel für das Fahrzeug/die Fahrzeuge reserviert. In einem Bestätigungs-E-Mail erhalten Sie einen individuellen Zugangs-Link zu der für die Antragstellung vorgesehenen Online-Plattform. Der Link ist 36 Wochen ab Registrierung gültig.

Innerhalb dieser 36 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges/der Fahrzeuge und die Antragstellung über die Online-Plattform erfolgen.

Die Registrierung sollte daher erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anmeldung des Fahrzeuges/der Fahrzeuge innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb dieser Frist vorliegen. Bitte beachten Sie, dass die Rechnung zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 9 Monate sein darf.

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Förderungen des Landes Niederösterreich und der Wirtschaftskammer Niederösterreich für den Gütertransport mit Einzelwagenverkehr ab April 2023.

Förderfähig sind Einzelwaggons im Schienengüterverkehr, die in den Kalenderjahren 2023, 2024, 2025 oder 2026 transportiert wurden. Der Start- oder der Endpunkt des Einzelwaggons muss innerhalb des Landes Niederösterreich liegen.  Der Gütertransport muss mittels Einzelwagen erfolgen und kann über private Anschlussbahnen oder öffentliche Ladestelle abgewickelt werden.

Sanierung

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Auf Grundlage der Sonderrichtlinie Klimafitte Kulturbetriebe zulässige FörderungswerberInnen sind Unternehmen, sowie auch wirtschaftlich tätige Vereine und natürliche Personen, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert, bzw. in Versicherungen entsprechender Institutionen der Freien Berufe versichert sind.

Ausschreibungsende: 29.09.2023

Gefördert werden folgende ökologische Vorhaben zur nachhaltigen Senkung von CO2-Emissionen in allen zu einem Kunst- und Kulturbetrieb zugehörigen Gebäuden in Österreich (z.B. Veranstaltungsstätten, Produktionsstätten, Probe- und Lagerräume):

  • Klimafreundliche Heizung, Lüftung und Kühlung
  • Nutzung erneuerbarer Energieträger
  • Energieeffiziente Innen- und Außenbeleuchtungssysteme
  • Thermische Gebäudesanierung
  • Maßnahmen zur Einsparung von natürlichen Ressourcen und CO2-Emmissionen


Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

Energieeffizienzmaßnahmen

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Gefördert werden effiziente Energiezentralen zur innerbetrieblichen Wärme- und Kälteversorgung, die eine Kombination von besonders innovativen und energieeffizienten Maßnahmen enthalten. Gefördert wird die Maßnahmenkombination von effizienten Wärme- und Kältebereitstellungs- und -verteilsystemen in Form einer Energiezentrale zur Bereitstellung von Heizwärme, Warmwasser bzw. Prozesswärme/Prozesskälte.

Förderungsmittel für innerbetriebliche Energiezentralen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.

Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

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Gefördert werden Kesselanlagen über 100 kW Nennwärmeleistung, die mit Holzpellets, Hackgut oder Stückholz betrieben werden. Darüber hinaus werden auch Mikronetze zur innerbetrieblichen Wärmeversorgung in Verbindung mit einer Kesselanlage gefördert.

Förderungsmittel für Holzheizungen zur Eigenversorgung werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und Konfessionsgemeinschaften einreichen.

Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

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Gefördert werden Wärmerückgewinnungssysteme von Kälteanlagen und von Lüftungsanlagen ab einer bestimmten Wärmetauscherleistung und Volumenstrom.

Weiters werden Heizungsoptimierungen in Bestandsgebäuden, die Optimierung von fossilen Prozesswärmeerzeugern und die Effizienzsteigerungen bei industriellen Prozessen und Anlagen mit einem maßgeblichen technologischen und ökologischen Unterschied zur Bestandsanlage.

Förderungsmittel für Energiesparmaßnahmen werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.

Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

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Gefördert werden Anlagen zur Klimatisierung von betrieblich genutzten Gebäuden und Anlagen zur Bereitstellung von Prozesskälte (Absorptionskältemaschinen mit Antriebsenergie aus erneuerbaren Energieträgern oder industrieller Abwärme bzw. Free-Cooling-Systeme) oder zur Bereitstellung von Prozesskälte in Abhängigkeit des eingesetzten Kältemittels (Einsatz von natürlichen Kältemitteln oder Kältemittel mit einer Treibhausgaspotential „GWP“ unter 150).

Förderungsmittel für Klimatisierung und Kühlung werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.

Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

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Gefördert wird die Umstellung von konventionellen Beleuchtungsanlagen auf neue LED-Systeme in bestehenden, betrieblich genutzten Gebäuden sowie die zusätzliche Installation von Lichtsteuerungssystemen. Die gesamte Anschlussleistung der installierten LED-Leuchten muss mind. 0,5 kW und weniger als 20 kW betragen.

Förderungsmittel für die Umstellung auf LED-Systeme im Innenbereich werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.
Die Antragstellung für die Förderung kann erst nach der Umsetzung der Maßnahmen erfolgen. Das Rechnungsdatum der Hauptleistung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als sechs Monate zurückliegen.

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Gefördert wird die Anschaffung von steckerfertigen, energieeffizienten und umweltfreundlichen Kühl- und Gefriergeräten für den gewerblichen Gebrauch mit integriertem, hermetischem Kälteaggregat, die auf www.b2b.topprodukte.at gelistet sind, bzw. den Effizienzkriterien von www.topprodukte.at entsprechen.

Förderungsmittel für energieeffiziente Kühl- und Gefriergeräte werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.

Die Antragstellung muss nach der Umsetzung Ihres Projekts erfolgen. Sie ist allerdings nur bis sechs Monate nach Rechnungslegung möglich.

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Förderung abgelaufen – Einreichschluss war am 28.02.2023

EU Innovationsfonds

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Der EU-Innovationsfonds fördert von 2020 bis 2030 die Einführung und den Ausbau innovativer CO2-armer und „net-zero“ Technologien mit dem Ziel, industrielle Lösungen zur Dekarbonisierung Europas gemäß dem European Green Deal auf den Markt zu bringen. Bei der Auswahl der geförderten Projekte konzentriert sich der Innovationsfonds auf hochinnovative Technologien und Leuchtturmprojekte innerhalb Europas, die zu erheblichen Emissionsminderungen führen können.

Sonstiges

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Die Förderung unterstützt Produktionsbetriebe bei Investitionen zur Erhöhung der Produktivität und beim Ausbau ihrer Aktivitäten. 

Darüber hinaus liegt die Ansiedlung bzw. der Ausbau von Headquarteraktivitäten sowie die Sicherung von bestehenden Betriebsflächen im Fokus dieser Förderung.

Der Förderantrag ist schriftlich bzw. über das Wirtschaftsförderungsportal zu stellen. Die Antragseinreichung ist bis längstens 31.12.2023 möglich. Das Investitionsvorhaben ist bis 31.12.2025 durchzuführen.

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Durch die Verbesserung der Qualität des Angebotes sowie des Erscheinungsbildes der Unternehmen werden Anreize geschaffen, Güter des täglichen Bedarfes im Ort zu kaufen. Auf diese Weise soll auch der Individualverkehr in und um die Region reduziert werden.

Nahversorger-Investition: Unterstützt wird die Sicherung der Grundversorgung zur Verbesserung der Lebensqualität in einer Gemeinde durch die Förderung von Investitionen in Anlagegüter mit einem Vorhabensvolumen von mindestens € 10.000.

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von maximal 10 % (maximal € 50.000) der förderbaren Kosten.

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Gemeinden im Rahmen der privatwirtschaftlichen Verwaltung, die Güter des täglichen Bedarfes führen.

Die Antragstellung muss vor dem Beginn sämtlicher mit dem Projekt verbundenen Tätigkeiten und Arbeiten erfolgen. Dies betrifft insbesondere auch erste rechtsverbindliche Bestellungen sowie Lieferungen und Leistungen.

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Umweltberatungen Ökomanagement:
Ökomanagement NÖ ist eine Initiative des Landes NÖ mit dem Ziel ökonomisch verträglichen Klima- und Umweltschutz in Betrieben, Gemeinden, öffentlichen Einrichtungen und nicht gewinnorientierten Organisationen (z.B. Vereinen) zu stärken. Ökomanagement NÖ Teilnehmer und Teilnehmerinnen profitieren durch individuelle Beratung mit attraktiven Fördersätzen.

Voraussetzung für die Teilnahme ist die Bereitschaft zur Umsetzung von messbaren Maßnahmen im Bereich Umwelt- und Klimaschutz, welche über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Tourismus- und Freizeitwirtschaft.

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Durch die Förderung von Innovationsprojekten mit Projektkosten von mindestens € 20.000 wird die Eintrittsbarriere für kleine Unternehmen zu Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gesenkt. Auf diese Weise sollen Innovationsvorhaben in kleinen Unternehmen forciert werden.

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von maximal 40 % (maximal € 20.000) der förderbaren Kosten.

Förderbar sind vorhabensrelevante Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben tätig sind. Für gewerbliche Unternehmen kann im Förderungsvertrag ein pauschaler Stundensatz von € 30 festgelegt werden.
Antragsberechtigt sind kleine (im Bereich der Investitionsförderungen auch mittlere) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Die Antragstellung muss vor dem Beginn sämtlicher mit dem Projekt verbundenen Tätigkeiten und Arbeiten erfolgen. Dies betrifft insbesondere auch erste rechtsverbindliche Bestellungen sowie Lieferungen und Leistungen.

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Im Rahmen dieser Förderungsaktion werden F&E-Vorhaben ab € 50 000,- Projektkosten unterstützt, die ein hohes Marktumsetzungspotenzial besitzen. Es werden sowohl Unternehmen als auch Forschungseinrichtungen sowie deren Kooperationen unterstützt.

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Kooperationen beider, die das Vorhaben am Standort Niederösterreich umsetzen und/oder die Wertschöpfung in Niederösterreich generieren.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind ausschließlich im Bereich der experimentellen Entwicklung antragsberechtigt, universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen auch im Bereich industrielle Forschung und Grundlagenforschung.

Die Antragstellung muss vor dem Beginn sämtlicher mit dem Projekt verbundenen Tätigkeiten und Arbeiten erfolgen. Dies betrifft insbesondere auch erste rechtsverbindliche Bestellungen sowie Lieferungen und Leistungen. Die Förderung ist ausschließlich über das Wirtschaftsförderungs-Portal NÖ zu beantragen.

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Im Rahmen dieser Förderaktion werden F&E-Infrastrukturvorhaben gefördert, die zur Erzielung von F&E-Ergebnissen notwendig sind. Dabei werden sowohl Unternehmen als auch Forschungseinrichtungen sowie deren Kooperationen unterstützt.

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Kooperationen beider, die das Vorhaben am Standort Niederösterreich umsetzen und/oder die Wertschöpfung in Niederösterreich generieren.

Die Antragstellung muss vor dem Beginn sämtlicher mit dem Projekt verbundenen Tätigkeiten und Arbeiten erfolgen. Dies betrifft insbesondere auch erste rechtsverbindliche Bestellungen sowie Lieferungen und Leistungen.

Natur im Garten

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Der EU-Innovationsfonds fördert von 2020 bis 2030 die Einführung und den Ausbau innovativer CO2-armer und „net-zero“ Technologien mit dem Ziel, industrielle Lösungen zur Dekarbonisierung Europas gemäß dem European Green Deal auf den Markt zu bringen. Bei der Auswahl der geförderten Projekte konzentriert sich der Innovationsfonds auf hochinnovative Technologien und Leuchtturmprojekte innerhalb Europas, die zu erheblichen Emissionsminderungen führen können.

Förderungen und Angebote für alle Bereiche

Anbei finden Sie Fördermittel, die keiner speziellen Gruppe vorbehalten sind und demnach von jedem/jeder Bürger:in angefordert werden können.

Energiegemeinschaften im Schmidatal

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Alle sechs KEM-Gemeinden besitzen eine Erneuerbare Energiegemeinschaft (=EEG), die es ermöglicht, lokal produzierte erneuerbare Energie (bspw. durch eine Photovoltaik-Anlage) vor Ort zu tauschen bzw. zu verkaufen oder zu nutzen. 

So funktioniert’s: 
Der Überschussstrom aller EEG-Teilnehmer:innen wird automatisch auf die anderen EEG-Teilnehmer:innen aufgeteilt und bleibt so im Ort. Wenn zum Beispiel am Vormittag der Sonnenstrom aus der Photovoltaikanlage eines EEG-Haushaltes nicht vollständig verbraucht wird, werden damit andere Haushalte der EEG versorgt. Das passiert ganz automatisch, wenn die Intelligenten Messgeräte (Smart Meter) vom Netzbetreiber bereits eingebaut sind. Aufgrund dessen, dass der meiste Energieverbrauch lokal (wenn nicht sogar von Nachbar zu Nachbar) geschieht, profitieren EEG-Teilnehmer:innen von attraktiven Strombezugs- und Stromeinspeisepreisen.  

Klingt interessant! – Wie kann ich mitmachen? 
Sie können sich mit einem Klick auf den untenstehenden Button „Informationswebsite EZN“ bei der Erneuerbaren Energiegemeinschaft vormerken. Dafür geben Sie Ihre vollständige Adresse, Ihre Kontaktinformationen und ein paar Informationen zu Ihrem Stromverbrauch und/oder Ihrer Stromerzeugung ein. Passt Ihre Adresse in das Gebiet der Erneuerbaren Energiegemeinschaft, dann erhalten Sie einen Beitrittsvertrag, in dem die Statuten und Strompreise der EEG festgelegt sind. Nachdem Sie damit der Erneuerbaren Energiegemeinschaft beigetreten sind, erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer herkömmlichen Stromrechnung eine Abrechnung Ihrer Erneuerbaren Energiegemeinschaft. Für die Gemeinden Hohenwarth-Mühlbach a. M., Ravelsbach und Maissau ist ein Beitritt zur KEB Maissau möglich! 


Energieeffizienzmaßnahmen

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Gefördert werden Wärmerückgewinnung von Kälteanlagen (Kühl- und Tiefkühlanlagen sowie Prozesskälteanlagen, Wärme-Kälte-Verbundsysteme) und von Lüftungsanlagen (Nutzung der Wärme aus Abluft zur Erwärmung von Raumluft) über 100 kW Wärmetauscher-Leistung bzw. mehr als 50.000 m³/h Nennvolumenstrom bei Umluftsystemen, Wärmerückgewinnungen bzw. Nutzung von bisher ungenutzten Wärmeströmen (z.B. Druckluftkompressoren, Industrieprozessen, Abwärme aus Abwässern) sowie Wärmepumpen zur Erschließung von NiedertemperaturabwärmeHeizungsoptimierung in Bestandsgebäuden (Nachrüstung Speichersystem, Drehzahlregelungen, effiziente Pumpen, Heizungsverteiler, Steuerungstechnik) mit mindestens 10 % Energieeinsparung, Optimierung von fossilen Prozesswärmeerzeugern (sofern eine Umstellung auf erneuerbare Energieträger nicht möglich ist) und Effizienzsteigerungen bei industriellen Prozessen und Anlagen mit einem maßgeblichen technologischen und ökologischen Unterschied zur Bestandsanlage.

Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

Ökomanagement

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Ökomanagement NÖ ist eine Initiative des Landes NÖ mit dem Ziel ökonomisch verträglichen Klima- und Umweltschutz in Betrieben, Gemeinden, öffentlichen Einrichtungen und nicht gewinnorientierten Organisationen (z.B. Vereinen) zu stärken. Ökomanagement NÖ Teilnehmer und Teilnehmerinnen profitieren durch individuelle Beratung mit attraktiven Fördersätzen.

Voraussetzung für die Teilnahme ist die Bereitschaft zur Umsetzung von messbaren Maßnahmen im Bereich Umwelt- und Klimaschutz, welche über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen.

Ökomanagement NÖ fördert bis zu 20 Beratungstage mit maximal 75 % der Beratungskosten im Bereich NON-PROFIT und maximal 50 % der Beratungskosten im Bereich WIRTSCHAFT.

Green Events

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Für öffentlich zugängliche Veranstaltungen mit mindestens 200 Teilnehmer:innen, konnte in NÖ bis 31.12.2023 ein Zuschuss in der Höhe von € 500,- beantragt werden. Die Förderung „Sauberhafte Feste“ ist ausgelaufen!

Für Sportvereine gibt es eine Förderung des Landes NÖ für Sportveranstaltungen

Darüber hinaus ist es möglich, Meeting und Veranstaltungen nach „Green Event“-Standards umzusetzen. Es gibt Kriterien, die es für die Veranstalter:innen ermöglicht, das Green Event nach österreichischem Umweltzeichen zertifizieren zu lassen.