Um eine Förderung beantragen zu können ist es erforderlich, dass für dieses Gebäude die Baubewilligung zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt und das Recht zur Benützung gegeben sein muss.

Der Hauptwohnsitz muss am Projektstandort begründet sein und nachgewiesen werden, ausgenommen Dienstnehmerwohnungen und Wohnheime. Der Bewohner muss bei dieser Förderung (Sanierung bestehender Wohnungen) nicht der Eigentümer sein.

Sanierungsbeginn darf erst nach Annahme der Zusicherung (Förderungsvertrag) sein!

Förderungsfähige Gebäudeobjekte sind die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen sowie Wohnheimen, die Sanierung von Ordinationen für Humanmediziner und Räumlichkeiten für therapeutische Behandlungen und der Einbau von Wohnungen in bisher nicht zu Wohnzwecken gewidmeten Gebäuden (Nichtwohngebäude).


Förderbare Sanierungsmaßnahmen sind:

  •  Wärmeschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauches
  • schalldämmende Maßnahmen
  • Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
  • Erhaltungsarbeiten zur Bestandsicherung des Objektes
  • die Vereinigung oder Teilung von Wohnungen
  • die Sanierung oder Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs- und Sanitäranlagen, Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluss an Fernwärme. Die Sanierung von Gasleitungsanlagen
  • im Zusammenhang mit anderen überwiegenden Sanierungsmaßnahmen bei Wohnungssanierungsförderung auch die Errichtung oder Umgestaltung von Außenanlagen und Nebengebäuden (z.B. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge, Abstellräumen), Erneuerung und Herstellung allgemein genutzter Anlagen und Räume (z.B. Stiegenhausmalerei).
  • Sicherheitspaket
  • Heizungsanlagen mit und ohne Warmwasseraufbereitung mit erneuerbarer bzw. mit Umweltenergie
  • Präventivmaßnahmen für den Hochwasserschutz
  • Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen infolge von Hochwasserschäden an Wohngebäuden einschließlich des Kellers.



Nicht förderbare Sanierungsmaßnahmen sind:

  • Fassadenanstriche und – sanierungen, wenn die Fassade nicht unter Denkmalschutz steht oder es sich nicht um ein erhaltenswertes historisches Gebäude handelt
  • Oberflächenausführung in den Wohnungen, außer diese wird durch Grundrissänderungen, Sanierung oder Neuherstellung des konstruktiven Aufbaues einzelner Gebäudeteile oder durch Sanierung bzw. Neuherstellung diverser Leitungen erforderlich
  • Wohnungsinnentüren, außer die Sanierung bzw. Neuherstellung wird durch Grundrissänderungen, Sanierung oder Neuherstellung des konstruktiven Aufbaues einzelner Gebäudeteile erforderlich oder die Türen sind in einem nicht mehr funktionsfähigen Zustand
  • sämtliche Verbauten, Schränke, Kästen, Handtuchhalter, Spiegel, Seifenschalen etc.
  • Beleuchtungskörper in den Wohnungen
  • offene Kamine
  • Öl- und Gasheizungssysteme außer sie sind Maßnahme für Menschen mit Behinderung erforderlich
  • Tausch einer bestehenden Heizung auf eine Elektroheizung
  • Festbrennstoffkessel (Allesbrenner)
  • Investitionskosten für Kühlanlagen die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden.