Um eine Förderung beantragen zu können ist es erforderlich, dass für dieses Gebäude die Baubewilligung zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt und das Recht zur Benützung gegeben sein muss.
Der Hauptwohnsitz muss am Projektstandort begründet sein und nachgewiesen werden, ausgenommen Dienstnehmerwohnungen und Wohnheime. Der Bewohner muss bei dieser Förderung (Sanierung bestehender Wohnungen) nicht der Eigentümer sein.
Sanierungsbeginn darf erst nach Annahme der Zusicherung (Förderungsvertrag) sein!
Förderungsfähige Gebäudeobjekte sind die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen sowie Wohnheimen, die Sanierung von Ordinationen für Humanmediziner und Räumlichkeiten für therapeutische Behandlungen und der Einbau von Wohnungen in bisher nicht zu Wohnzwecken gewidmeten Gebäuden (Nichtwohngebäude).
Förderbare Sanierungsmaßnahmen sind:
Nicht förderbare Sanierungsmaßnahmen sind: